Satzung CSC Porta
Präambel
Satzung des Cannabis Social Club Porta
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer/innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren.
Ziel des CSC Porta ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist.
Sowie die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder/innen sichern zu können.
Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.
CSC Porta nimmt als Mitglieder volljährige Cannabis-Nutzer/innen auf die mindestens 21 Jahre alt sind, seit mindestens 6 Monaten einen angemeldeten Wohnsitz in Deutschland haben, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit wollen, und sich für eine Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen wollen.
In diesem Sinne gibt sich CSC Porta seine Satzung.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.
-
Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Porta e.V.
-
Er hat seinen Sitz in Porta Westfalica, und soll einen Eintrag im Vereinsregister bekommen
-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins.
-
Der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum.
-
Die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung
-
Die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder und an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
§3 Mitgliedschaft
-
Mitglieder des CSC Porta können alle natürlichen Personen werden. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur volljährige Personen ab 21 Jahren beteiligen.
-
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.
-
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
-
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
-
Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigem Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied
-
Mitglieder bezahlen Beiträge. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Sofern vorhanden, gilt die Beitragsordnung als Bestandteil der Vereinsordnung
-
Die Mitgliedschaft besteht ab dem Moment des Zahlungseinganges für den aktuellen Monat. Mitgliedschaften können nicht rückwirkend erworben werden. Ein Widerspruch zu einer Mitgliedschaft kann von einem Vereinsmitglied erhoben werden und bedarf einer Begründung. Der Vorstand entscheidet daraufhin über die Mitgliedschaft erneut. Endet die Mitgliedschaft wegen eines Widerspruches, werden eingezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.
-
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit.
-
Die Mitgliedschaft ist auf einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten geregelt.
-
Jedes Mitglied muss seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz in Deutschland haben. 11. Die Mitgliedschaft endet, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr in Deutschland liegt.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.
-
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
-
Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
-
Im Fall des Überschusses wird der Überschuss eingelagert. Der Vorstand schlägt das weitere Vorgehen vor über das die Mitgliederversammlung abstimmt.
§5 Vereinsmittel
-
Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
-
Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
-
Einnahmen erzielt der Verein durch
a) Beiträge
b) Sonderbeiträge -
Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. Gesetzlich geregelter Abgaben.
-
Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§6 Organe
-
Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
-
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf gleichberechtigten und gleichgestellten Mitgliedern. Es kann eine Person als Vorstandsmitglied benannt werden, die in spezieller Weise für das Vermögen des Vereines verantwortlich ist.
-
Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. (Insichgeschäft)
-
Sitzungen der Organe und dort gefasste Beschlüsse werden auf demokratische Weise organisiert und protokolliert. Diese Sitzungen sind grundsätzlich für Vereinsmitglieder öffentlich. Eine Geschäftsordnung kann erarbeitet und für alle Sitzungen oder einzelne Sitzungen der Organe durch Mehrheitsbeschluss Gültigkeit gewinnen.
-
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung; Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Führen der Bücher.
-
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jedes Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.
-
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung beschließen.
-
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§7 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung soll bei bedarf stattfinden.
-
Die Mitgliederversammlung wird als Präsenzversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort.
-
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von sieben Tagen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
-
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
-
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
-
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
-
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands; die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines.
-
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei dessen Verhinderung von der Stellvertretung geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§8 Der Vorstandes
Der Vorstand besteht aus
-
dem Vorstandsvorsitzenden
-
dem ersten Stellvertretendem Vorsitzenden
- dem zweiten Stellvertretendem Vorsitzenden - dem Schatzmeister
-
dem Vorsitzenden des Anbaurats
Der Club wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Clubmitglieder. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Club endet auch das Amt als Vorstand.
§9 Vergütung des Vorstandes
-
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, sofern dies in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist.
-
Die Vergütung des Vorstands erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Vorstand und dem Verein.
-
Die Vergütung des Vorstand darf nur auf geringfügige Beschäftigung basieren (Minijob- Basis). Die Angemessenheit der Vergütung ist an den tatsächlichen erbrachten Leistungen und an den üblichen Entgelten für vergleichbare Tätigkeiten zu orientieren.
-
Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung dabei eine angemessene Begründung für die beantragte Vergütung vorzulegen.
-
Die Vergütung kann für bestimmte Aufgaben oder Funktionen vorgesehen werden, wie z.b. für die Geschäftsführung oder die Vertretung des Vereins nach außen.
-
Die Vergütung des Vorstands darf nicht übermäßig sein und darf nicht dazu führen, dass der gemeinnützige Zweck des Vereins gefährdet wird.
-
Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht.
§10 Auflösung des Vereins
-
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
- Aktive Suchthilfe e.V.
- H.A.N.F. e.V.